Umgang mit stornierten Flügen aufgrund der Corona-Krise
von René Gwis
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Wichtige Information zur Corona-Epidemie

Aufgrund der Corona-Krise ist der Flugverkehr weltweit zum Erliegen gekommen. Aktuell beginnen die Airlines mit einem Neustart des Flugangebotes. Wir gehen davon aus, dass im Juni der Flugverkehr nicht im gewohnten Umfang stattfinden kann und die meisten Flüge storniert werden. Auch ab Juli wird das Flugangebot noch starken Einschränkungen unterliegen und sich vorwiegend auf ausgewählte europäische Ziele beziehen. Langstreckenflüge sind weiterhin nur in sehr geringem Umfang verfügbar, wobei hier auch berücksichtigt werden muss, dass die weltweite Reisewarnung, für Reisen außerhalb Europas, bis zum 31. August verlängert wurde.

Nach geltendem EU-Recht steht den Kunden bei Flugstornierungen eine volle Erstattung des Flugpreises zu. Viele Airlines weigern sich aber aktuell den Flugpreis zu erstatten und bieten nur kostenlose Umbuchungen oder Gutscheine an.

Wir lehnen diese Vorgehensweise entschieden ab.

Die EU hat nochmals darauf hingewiesen, dass dem Kunden, neben einem Gutschein oder einer kostenlosen Umbuchung, zwingend auch eine Erstattung des vollen Flugpreises angeboten werden muss. Viele Airlines bieten diese Möglichkeit zur kostenlosen Erstattung nicht an oder nur versteckt auf Ihrer Internetseite bzw. auf ausdrücklicher Nachfrage des Kunden. Wir empfehlen daher allen unseren Kunden, aktuell keine Gutscheine zu akzeptieren und auf ein Erstattung des Flugpreises zu bestehen. Wir reichen für unsere Kunden alle stornierten Flüge zur Erstattung ein.

Bei einer anstehenden Flugreise sind allerdings folgende Punkte zwingend zu beachten, damit ein Anspruch auf Erstattung des vollen Flugpreise nicht verwirkt wird:

  • Flüge müssen von der Airline abgesagt oder storniert werden (wenn Kunden den Flug vor einer Flugstreichung selbst stornieren, werden die geltenden Stornokosten lt. Flugtarif fällig).
  • Gutscheine oder kostenlose Umbuchungen dürfen von Kunden nicht akzeptiert werden und die Kunden müssen auf eine Erstattung des vollen Flugpreises bestehen.

Sollten Sie von der Airline eine Flugstreichung oder eine Änderung Ihres gebuchten Fluges erhalten und wird Ihnen nur die Möglichkeit zur kostenlosen Umbuchung oder Erstattung des Flugpreises in Form eines Gutscheins angeboten, so widersprechen Sie schriftlich dieser Vorgehensweise und bestehen Sie auf eine Erstattung des vollen Flugpreises.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl an Erstattungen die Bearbeitungszeit durch die Airlines sehr lang sein kann.

Einige Airlines bearbeiten z.Z. überhaupt keine Erstattungen oder verzögern diese absichtlich. Zu diesen Airlines, mit dieser rechtswidrigen Praxis, gehört z.B. auch die Lufthansa Group. Die dazugehörige Eurowings bietet seinen Kunden überhaupt keine Erstattung an, nur wenn der Kunde ausdrücklich darauf besteht.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu Ihren gebuchten Flügen oder bei Flugstreichungen zur Verfügung.

 

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